Verkaufs-, zahlungs- & lieferbedingungen
Die nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen finden zwischen Käufer und Verkäufer Anwendung, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.
1. Angebot Alle Angebote sind mangels abweichender Angaben freibleibend. Die im Angebot aufgeführten Liefertermine gelten vorbehaltlich Änderungen der Liefertermine des Lieferanten der JEMA AGRO A/S und vorbehaltlich Zwischenverkaufs. Das Angebot verfällt, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen vom Kunden angenommen wird.
2. Auftrag Jeder Auftrag gilt als ein Angebot seitens des Käufers und setzt eine Auftragsbestätigung durch die JEMA AGRO A/S voraus. Eventuelle Einsprüche bezüglich Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung müssen der JEMA AGRO A/S spätestens 8 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung vorliegen.
3. Lieferumfang Die Lieferung umfaßt nur das im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Spezifizierte; dazu gehören Zubehör sowie eventuelle Leistungen zur späteren Lieferung.
4. Preise Die Preise werden in Euro ohne Mehrwertsteuer als Festpreise angegeben. Die JEMA AGRO A/S ist jedoch berechtigt, die Preise aufgrund von Änderungen bei Zöllen, Steuern, Wechselkursen, Abgaben o.ä., die zum Zeitpunkt der Lieferung erfolgen, zu regulieren. Entsprechendes gilt für außergewöhnliche Preissteigerungen bei Rohstoffen durch von außen kommende Ereignisse, die bei Abschluß des Vertrages nicht vorherzusehen waren.
5. Kataloge, Preislisten usw. Kataloge, Preislisten, Bedienungsanleitungen usw. gelten im Hinblick auf Preise, technische Beschreibungen, Daten usw. lediglich als Aufforderung zur Angebotseinholung und sind für den Verkäufer somit unverbindlich. Der Käufer wird daher aufgefordert, sich in Verbindung mit dem Vertragsabschluß über eventuelle Änderungen zu informieren.
6. Versand Mangels abweichender Vereinbarung basiert der Preis auf Versand ab Werk. Falls die JEMA AGRO A/S nach Wahl des Käufers für den Versand sorgen soll, werden dem Käufer alle Frachtkosten in Rechnung gestellt.
7. Lieferung Der Käufer ist bei Lieferverzug nur zur Aufhebung des Geschäfts berechtigt, wenn die Verzögerung mehr als 10 Tage über den vereinbarten Liefertermin hinausgeht. Eine weitere Bedingung ist außerdem, daß der Käufer umgehend reklamiert, wenn der Liefertermin überschritten wurde. Es ist eine Bedingung für die Forderung von Schadenersatz, daß der JEMA AGRO A/S bereits zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bekannt war, daß der Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die JEMA AGRO A/S übernimmt keine Haftung für indirekte Verluste, die durch eine verspätete Lieferung verursacht werden.
8. Höhere Gewalt Jede Lieferung erfolgt außerdem vorbehaltlich Verzögerungen infolge von Streik, Aussperrung, Krieg, Mobilmachung, Beschlagnahme, Devisenbeschränkungen, Transportbehinderungen, Feuer, Aufruhr und Unruhen, verspäteten oder mangelhaften Lieferungen von Unterlieferanten trotz einer rechtzeitigen und korrekten Bestellung seitens der JEMA AGRO A/S oder anderen Umständen, auf die die JEMA AGRO A/S keinen Einfluss hat. Umstände wie die genannten, die bereits vor Vertragsabschluß eingetreten waren, führen nur zum Haftungsausschluss, wenn deren Eintreffen zum Vertragszeitpunkt nicht vorherzusehen war.
9. Eigentumsvorbehalt Wir liefern nur auf der Basis des erweiteter Eigenturmsvorbehalt und verlängerter Eigenturmsvorbehalt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsrückstand gerät oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagenzur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäftsund Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltswaren anderer Lieferanten weiterveräußert , und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Vorbehaltswaren weiterveräußert wird. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt uns der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
10. Umtausch Beim Umtausch gebrauchter Ware geht das Risiko erst bei der tatsächlichen Aushändigung der Ware an die JE-MA A/S über. Es obliegt dem Eigentümer, die Ware im gleichen Zustand wieder auszuhändigen, in dem sie am Tag des Geschäftsabschlusses vorlag. Instandhaltungs- und eventuelle Reparaturkosten bis zur Lieferung sind daher vom Eigentümer zu übernehmen. Falls für die umgetauschte Ware eine Restschuld vorliegt, obliegt es dem Eigentümer, die Raten zu zahlen, die vor der Lieferung an die JEMA AGRO A/S fällig werden.
11. Zahlung Mangels abweichender Vereinbarung lauten die Zahlungsbedingungen netto Kasse bei Empfang der Ware. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gegenforderungen beliebiger Art zurückzubehalten. Bei Teilzahlungskäufen wird bei Lieferung ein Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt geschlossen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, werden Zinsen in Höhe von 2,0 % für jeden angefangenen Monat berechnet.
12. Abhilfe und Haftungsbeschränkung Falls innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung (bei normalem Landwirtschaftsbetrieb), Mängel an der gekauften Ware festgestellt werden, ist der Verkäufer verpflichtet und berechtigt, so schnell wie möglich Abhilfe zu schaffen. Abhilfe bei NLM 94 Bestimmung. Diese Bestimmung gilt nur, wenn die Garantiebestimmungen und Wartungsanweisungen der JEMA AGRO A/S eingehalten wurden.
13. Retouren Waren werden nur zurückgenommen, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim Kunden zurückgeliefert werden, und nur nach vorheriger Absprache sowie unter Angabe der Rechnungsnummer. Retouren sind frachtfrei an die Adresse des Verkäufers zurückzusenden. Sonderanfertigungen und nicht in der Preisliste aufgeführte Waren werden nicht zurückgenommen. Nur unbenutzte und unbeschädigte Waren werden zurückgenommen. Retouren werden nur gegen Abzug der Kosten des Verkäufers gutgeschrieben, mindestens 10 % der Kaufsumme.
14. Haftung für durch die Ware verursachte Sachschäden (Produkthaftung) Der Käufer ist verpflichtet, die JEMA AGRO A/S in dem Umfang schadlos zu halten, in dem der JEMA AGRO A/S gegenüber Dritten die Haftung für einen Schaden oder Verlust auferlegt wird, für den die JEMA AGRO A/S gemäß dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Punktes dem Käufer gegenüber nicht haftet. Die JEMA AGRO A/S haftet nicht für durch die Ware verursachte Schäden a. an Immobilien oder beweglichen Sachen, die eintreten, während sich die Ware im Besitz des Käufers befindet; b. an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden, oder an Produkten, in die diese eingehen, oder für Schäden an Immobilien oder beweglichen Sachen, die diese Produkte infolge der Ware verursachen. Unter keinen Umständen haftet die JEMA AGRO A/S für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere finanzielle Folgeschäden. Die genannten Beschränkungen bezüglich der Haftung der JEMA AGRO A/S gelten nicht, wenn die Gesellschaft sich der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. Wenn Dritte gemäß diesem Punkt Schadenersatzansprüche gegen eine der Parteien geltend machen, hat diese Partei die andere unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Deckungssumme der JEMA AGRO A/S für die Deckung von Personen- und/oder Sachschäden kann pro Versicherungsjahr eine Summe von 10 Mio. DKK nicht übersteigen. Die JEMA AGRO A/S und der Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich bei dem Gericht oder Schiedsgericht verklagen zu lassen, das für den Schadenersatzanspruch zuständig ist, der gegen einen von ihnen aufgrund eines Schadens geltend gemacht wurde, der von der Ware verursacht worden sein soll. Das Innenverhältnis zwischen der JEMA AGRO A/S und dem Käufer ist jedoch immer im Schiedsverfahren zu entscheiden.
15. Gerichtsstand Alle Unstimmigkeiten zwischen den Parteien werden gemäß dem jeweils geltenden dänischen Kaufgesetz mit dem Wohnsitzgericht des Verkäufers als Gerichtsstand entschieden. Vgl. jedoch § 14 am Ende.
16. Sonstiges Die in den vorliegenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen genannten Ergänzungen und Abweichungen zu den NLM 94 genießen Vorrang vor den NLM 94. Darüber hinaus gelten im Übrigen die NLM (NLM = Standard Lieferung und Montage Bestimmungen zwischen den nordischen Ländern).
